Allgemeine Geschäftsbedingungen der Quendoz Glas AG
1. Begriffsbestimmungen
Als Glasbaubetrieb im Sinne dieser Bestimmungen gilt die Person oder Unternehmung, welche Gläser liefert und montiert.
Als Besteller im Sinne dieser Bestimmungen gilt die Person oder Unternehmung, welche die Gläser bestellt hat.
2. Anwendbare Regeln
2.1. Wenn nicht anders vorgesehen, werden die Beziehungen zwischen der Quendoz Glas AG und dem Besteller durch die SIA Norm 118 und das Schweizerische Obligationenrecht (OR) geregelt.
2.2. Ferner gelten die Normen des Schweizerischen Instituts für Glas am Bau (SIGaB).
2.3. Abweichungen von diesen AGB sind nur in schriftlicher Form möglich.
3. Verzug
3.1. Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein fester Termin vereinbart wurde. Nachfrist muss angesetzt werden (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Liefertermine sind immer unverbindlich, sofern es sich um im Ausland bestellte Produkte handelt.
3.2. Die Quendoz Glas AG ist nicht im Verzug, wenn:
a. Sie ihre Leistung wegen Nichterfüllung seitens des Bestellers verweigert (Art. 82 OR);
b. der Besteller insolvent ist (Art. 83 OR);
c. die Verspätung die Folge eines Fehlers des Bestellers, bzw. Folge einer ungenügenden oder falschen Information des Bestellers ist (Art. 366 Abs. 1 OR e contrario);
d. die Verspätung auf durch die Quendoz Glas AG nicht beeinflussbare Tatbestände wie Stromausfall, technische Schwierigkeiten (z.B. unvorsehbare Glasbrüche) oder höhere Gewalt zurückzu-führen ist;
e. die Arbeiten auf der Baustelle wegen schlechten atmosphärischen Bedingungen in Rückstand geraten sind. (Art. 95 Komplement 13.01 SMU zur SIA 118).
3.3. In diesen Fällen wird die Lieferfrist automatisch in angemessener Weise verlängert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf einen Schadenersatz oder auf die Auflösung des Vertrages.
3.4. Wenn die Quendoz Glas AG mit ihrer Leistung in Verzug gerät, muss ihr eine Nachfrist gewährt werden (Art. 107 Abs. 1 OR). Wird die Nachfrist erheblich überschritten, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Andere Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.
3.5. Gerät die Lieferung in Verzug oder ist sie unmöglich aus Gründen, die nicht auf die Quendoz Glas AG zurückzuführen sind, kann dieser die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Bestellers hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit befreien (Art. 92 Abs. 1 OR). Die Kosten der Lagerung der Gläser sind vom Besteller zu tragen.
4. Informationspflicht (Art. 369 OR)
4.1. Der Besteller hat gegenüber der Quendoz Glas AG eine Pflicht zur Mitwirkung. Er muss der Quendoz Glas AG alle für eine richtige Erfüllung des Werkes nötigen Informationen zur Verfügung stellen.
4.2. Die Quendoz Glas AG darf den Besteller nur im Rahmen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, gestützt auf die vom Besteller gelieferten Informationen, beraten (Art. 25 Abs. 2 und 3 SIA 118).
4.3. Die Informationspflichten der Quendoz Glas AG, inbegriffen die formelle Anzeige betreffend die Risiken der Erfüllung des Werkes, fallen dahin, sofern der Besteller genügend informiert ist, um seine eigenen Interessen zu wahren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Besteller auf diesem Gebiet über genügend Fachkenntnisse verfügt, bzw. Fachperson oder Spezialist der Branche ist (Art. 25 Abs. 3 SIA 118).
4.4. Die Quendoz Glas AG ist für Schäden, welche auf mangelhafte oder falsche Informationen des Bestellers zurückzuführen sind, nicht verantwortlich. Weiterhin ist er von jeder Verantwortung befreit, wenn er seine Informationspflicht erfüllt hat und der Besteller diese nicht beachtet hat. (Art. 369 OR).
5. Prüfung, Mangelrüge und Abnahme
5.1. Nach der mündlichen oder schriftlichen Anzeige der Quendoz Glas AG über die Beendigung der Arbeit oder eines in sich geschlossenen Werkteils, erfolgt innerhalb von 30 Tagen die Abnahme zusammen mit der Bauleitung (Art. 158 SIA 118). Das Resultat der Abnahme wird in einem von beiden Parteien unterzeichneten Protokoll festgehalten.
5.2. Unter Sachmangel versteht man das Fehlen einer zugesicherten oder den Umständen nach zu erwartender Eigenschaft.
5.3. Der Besteller muss die Quendoz Glas AG sofort über die bei der Abnahme festgestellten Mängel informieren. Bei versteckten Mängeln muss der Besteller sofort nach deren Entdeckung die Quendoz Glas AG schriftlich benachrichtigen (Art. 158 und 179 SIA 118).
5.4. Jeder Sachmangel muss schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige muss eine klare und präzise Beschreibung aller festgestellten Mängel, für welche der Besteller die Quendoz Glas AG verantwortlich hält, enthalten.
5.5. Wenn es der Besteller unterlässt, die Ware zu prüfen oder die Quendoz Glas AG über die festgestellten Mängel zu benachrichtigen, gilt das Werk als angenommen. (Art. 163 und 164 SIA 118). Die Annahme des Werkes befreit die Quendoz Glas AG von allen nachträglichen Ansprüchen (Art. 367 Abs. 1 und Art. 370 Abs. 2 OR). Für die Abnahme gelten die SIA Regeln (Art. 159 ff. SIA 118).
5.6. Die Quendoz Glas AG ist berechtigt, dass Werk während der Garantiefrist nach jeweiliger Vereinbarung zu besichtigen. Sofern die Quendoz Glas AG persönlich oder mittels einer Fachperson den Mangel nicht feststellen kann, hat der Besteller keinen Anspruch auf Gewährleistung (Art. 175 SIA 118).
5.7. Das mangelhafte Produkt darf in keinem Fall ohne die Genehmigung der Quendoz Glas AG vernichtet werden.
6. Gewährleistung für Sachmängel
6.1. Die Quendoz Glas AG haftet nur für Sachmängel die der Besteller richtig angezeigt hat (siehe Punkt 5.5.). Die Quendoz Glas AG haftet nicht für Mängel, die der Besteller mit normaler Aufmerksamkeit hätte erkennen sollen. Der Besteller kann die Gewährleistung nicht in Anspruch nehmen, wenn er die Anzeige unterlässt. Die Beweislast für einen Mangel und den versteckten Charakter eines Mangels trägt der Besteller (Art. 367 und 370 OR).
6.2. Im Fall eines Mangels hat der Besteller nur Anspruch auf den Ersatz der mangelhaften Ware. Grundsätzlich sind alle anderen Ansprüche, z.B. die Auflösung des Vertrages, eine Preisminderung oder Schadenersatz ausgeschlossen.
6.3. Ist der Ersatz eines mangelhaften Glases unmöglich oder unverhältnismässig, darf sich die Quendoz Glas AG auf eine Preisminderung beschränken. Ein Ersatz gilt als unverhältnismässig, wenn er der Quendoz Glas AG in Bezug auf den Wert der Ware oder auf die Bedeutung des Mangels unzumutbare Kosten verursachen würde.
6.4. Die Gewährleistung verpflichtet die Quendoz Glas AG nur für den Ersatz des mangelhaften Glases. Es besteht keine Verpflichtung zum Ersatz der anderen Gläser.
7. Gewährleistungsfrist
7.1. Ab Abnahme des Werks, dauert die Gewährleistungsfrist fünf Jahre, auch wenn die Mängel erst später entdeckt werden. (Art. 180 SIA 118).
7.2. Die Abnahme des Werkes ist in Art. 159 bis 164 SIA 118 definiert.
7.3. Die gleichen Regeln gelten für Ersatzgläser.
8. Haftungsausschluss
8.1. Es gilt nicht als Mangel, wenn die Quendoz Glas AG das Werk gemäss den Instruktionen des Bestellers ausgeführt hat. Laut Art. 166 Abs. 4 und 167 SIA 118 ist die Quendoz Glas AG frei von allen Ansprüchen, wenn der Mangel aus einem Fehler des Bestellers entspringt. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Quendoz Glas AG den Besteller über die Risiken, die mit seiner Bestellung verbunden sind, informiert hat und der Besteller trotzdem auf dieser Ausführung besteht.
8.2. Glas ist von Natur aus ein zerbrechliches Material, welches mit grösster Sorgfalt behandelt werden muss. Es gelten die technischen Normen des SIGaB für den Bereich der Lagerung, des Transports und der Voraussetzungen für die Montage und auf dem Bau. Die Quendoz Glas AG kann für Mängel, die in Folge einer fahrlässigen Handlung oder nicht konformen Verwendung der gelieferten Ware entstanden sind, nicht verantwortlich gemacht werden (cSIGaB Normen 01.8, 01.9 und 01.10). Brüche und Risse jeder Art die den Richtlinien der SIGaB Normen entsprechen, sind von der Garantie ausgeschlossen.
8.3. Die Quendoz Glas AG ist nicht verantwortlich für:
- „scheinbare Mängel“ gemäss SIGaB Norm 01.11.2;
- Schäden die sich aus unvorsehbaren Umständen, wie z.B. extremen klimatischen Veränderungen, ergeben haben.
8.4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller, sein Stellvertreter oder sonstige Bevollmächtigte die Glasmontage bei schlechten Witterungsverhältnissen verlangt (SIGaB Norm 01.10.2).
8.5. Grundsätzlich obliegt die Festlegung der Masse und des Aufbaus der Verglasung dem Planer. Die Haftung des Monteurs beschränkt sich auf den den Angaben entsprechenden Einbau der Scheibe.
Schlieren, 26.03.2025